Gerichtssiegel

Die Wertherbrucher Gerichtssiegel
Gerichtssiegel_002Das „Wertherbrucher Gemeindewappen“, dass das der Ort seit 1953 bis zum 31. Dezember 1974 führte, verwenden noch heute viele hiesige Gruppierungen z. B. auf Briefköpfen, Aufklebern und Uniformen. Die Beschreibung des Wappen lautet wie folgt: „In silbernem Feld eine rote ummauerte Stadt mit 3 blau gedeckten Türmen. In der Mitte steht ein blau gedecktes Haus, aus dessen Dach eine rote, oben in einem Ring endende Stange herauswächst. Auf dem linken Turm hängt über einem Torbogen mit Fallgitter ein silberner Schild mit einem gekrönten und doppeltgeschwänzten schwarzen Löwen“. 1

Vorlage für dieses Motiv war das historische Gerichtssiegel des Dorfes, das bislang erstmalig 1366 nachweisbar ist. 2 Dieser Siegelabdruck mit einem Durchmesser von etwa vier Zentimeter ist an der ersten Urkunde, wie auch in einigen späteren Fällen, erhalten geblieben. In dem Werk Rheinische Siegel III beschreibt Wilhelm Ewald das Motiv mit folgenden Worten: „Burg mit drei Türmen.“ 3
Seine Umschrift lautet: „SIGILLVM PALVDIS DE WERDE“ (= Siegel des Bruches von Werth). Es ist nicht bekannt, wann das Siegel entstanden ist; etwa noch zur Zeit der Herren von der Lecke, möglicherweise nachdem diese 1321 Gerichtsrechte für Wertherbruch bekamen? Die Bedeutung des Siegelbildes ist noch unklar.
Völlig offen ist etwa die Bedeutung der Stange, die in einem Ring endend auf dem Haus quasi herauswächst. Die Darstellung dürfte nur symbolisch zu entschlüsseln sein. Insgesamt halte ich es für am Wahrscheinlichsten, dass das ganze Siegel mit der mächtigen Anlage nur bildhaft zu verstehen ist und sich nicht auf eine konkrete Vorlage bezieht. Ein Bezug zur im benachbarten Burg Werth ist nicht nachweisbar. Eine legendäres Kloster in Wertherbruch, Stichwort „Mönchshof“, hat in Wertherbruch nie gestanden und scheidet als Grundlage für das Siegel aus.

Die moderne Version ist deutlich statischer, nicht so lebendig wie die historische Vorlage. Die Zeichnung, die der Darstellung auf unserer Homepage zugrundeliegt, wurde nach Fotos von historischen Siegelabdrücken gefertigt. Die Farbwahl ist willkürlich und stützt sich zum Teil auf die Farbgebung des Gemeindewappens.

Nachdem Wertherbruch im Auftrage des Lehnsherrn, des Herzogs von Kleve Anfang 1573 besetzt wurde, kam ein neues Siegel des Gerichts für den Richter in Gebrauch. Es beruht auf dem historischen Siegelbild, jedoch ist die klevische Lilienhaspel integriert. Ein ähnliches Siegel (Schöffenamtssiegel ohne Klever Haspel), das die Wertherbrucher Schöffen führten, ist zur gleichen Urkunde beigefügt. Später; als Floris II. von Culemborg wieder mit Wertherbruch belehnt worden war, entfiel das Klever Symbol wieder. Es wurde jedoch nicht das alte Siegel aus dem 14. Jahrhundert, sondern eine „schlichtere“ Ausführung, die auf dem alten Motiv beruht, verwendet. Diese Veränderungen sind durch Siegelabdrucke im Landesarchiv Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 1576 bzw. 1623/1624 nachweisbar.

Nachdem der Reichsgraf Alexander Hermann von Wartensleben zu Beginn des 18. Jahrhunderts die Herrlichkeit Wertherbruch gekauft hatte, hielt das Wappen der Familie von Wartensleben Einzug in das Gerichtssiegel. Es zeigt einen schwarzen Doppeladler, darunter ein aus einem grünen Busch über grünen Boden aufspringenden roten Wolf. Die Umschrift lautet: „GERICHTSSIEGEL DER HERRLICHKEIT WEHRTERBRUCH“. – Man beachte die Schreibweise des Ortsnamens. –

Dieses Foto stammt von dem Abbild des Siegels in der Wertherbrucher Filiale der Niederrheinischen Sparkasse RheinLippe nach einem Siegelabdruck unter einer alten Urkunde des Wertherbrucher Gerichts.

 

Historische Petschaft des Wertherbrucher Gerichts

 

Weitere Informationen zum Gericht, zu den Siegeln usw. befinden sich in dem Buch „Alte Herrlichkeit Wertherbruch“; Haldern, 1996 in dem Beitrag „Aus der Geschichte der Herrlichkeit Wertherbruch“.

Eine geschlossene Darstellung der Wertherbruch Gerichtsgeschichte, die auch die späteren Veränderungen des ursprünglichen Siegels beinhalten sollte und das später entdeckte Material berücksichtigt, steht noch aus.
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1 Urkunde des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juli 1953
2 NW HStA Düsseldorf; Kloster Marienthal; Urkunde Nr. 36
3 Ewald, Wilhelm: Rheinische Siegel III – Die Siegel der rheinischen Städte und Gerichte; Bonn 1931 Tafel 89 S. 192 Nr. 1